DEUTSCHER SCHÜTZENBUND e.V.
Schießstandordnung:
1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung
und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
2. Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch
die behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind und die nicht gemäß § 6 AWaffV 1 vom sportlichen
Schießen ausgeschlossen sind. Ein entsprechender Hinweis auf die zugelassenen Waffen und
Munitionsarten ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen.
Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15 a Abs. 1 und § 27 Abs. 7 WaffG 2) sowie
unzulässige Schießübungen im Schießsport gemäß § 7 AWaffV 1) sind verboten.
3. Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss nachgewiesen sein.
4. Das Laden sowie Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur mit
in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung
so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet bzw.
verletzt werden kann.
5. Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine,
sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn
sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.
6. Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson
zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung zu entladen
bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.
7. Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die verantwortliche
Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen
oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der verantwortlichen Aufsichtsperson
fortgesetzt werden.
8. Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger
Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu
verweisen.
9. Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung
stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.
10. Rauchen und der Konsum von Alkohol sind auf den Schützenständen untersagt.
11. Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen durch Kinder und Jugendliche sowie die
waffenrechtlichen Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen für die Eignung zur Kinderund
Jugendarbeit sind zu beachten.
12. Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name an gut
sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das
Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand
Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen
dieser Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren
erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen.
Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen.
Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen.
Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden,
wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.
Stand: Juni 2016
1 Allgemeine Waffengesetz – Verordnung vom 27.10.2003 in der jeweils geltenden Fassung
2 Waffengesetz vom 11.10.2002 in der jeweils geltenden Fassung
Printausgabe der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2017